Artikel 9 VO (EG) 2009/661

Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen, die Montage von Reifen und Systeme zur Überwachung des Reifendrucks

(1) Alle zur Ausrüstung eines Fahrzeugs gehörigen Reifen einschließlich eventuell vorhandener Reservereifen müssen für die Verwendung an diesem Fahrzeug geeignet sein, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, ihrer zulässigen Geschwindigkeit und ihrer Tragfähigkeit.

(2) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen mit einem präzisen System zur Überwachung des Reifendrucks ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt. Entsprechende Grenzwerte in den technischen Spezifikationen werden hierzu festgelegt, die darüber hinaus einen technologieneutralen und kosteneffizienten Ansatz bei der Entwicklung von präzisen Systemen zur Überwachung des Reifendrucks ermöglichen.

(3) Alle Reifen der Klasse C 1 müssen die in Anhang II Teil A genannten Anforderungen an die Nasshaftung erfüllen.

(4) Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil B genannten Anforderungen an den Rollwiderstand erfüllen.

(5) Alle Reifen müssen die in Anhang II Teil C genannten Anforderungen an das Rollgeräusch erfüllen.

(6) Die Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für

a)
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,
b)
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm,
c)
T-Notradreifen,
d)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen bestimmt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,
e)
Reifen mit Zusatzeinrichtungen zur Verbesserung der Traktion.

(7) Die in Anhang II Teile B und C genannten Anforderungen in Bezug auf Rollwiderstand und Rollgeräusch gelten nicht für Reifen für den harten Geländeeinsatz.

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