Artikel 16 VO (EG) 2009/661

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße der Hersteller gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis zum 20. Februar 2011 oder gegebenenfalls spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören:

a)
falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren,
b)
Fälschung von Ergebnissen der Typgenehmigungsprüfung,
c)
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können.

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