Artikel 3 VO (EG) 2009/661

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„elektronisches Stabilitätsprogramm” ein elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs;
2.
Fahrzeug der Klasse I M2 oder M3 ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;
3.
Fahrzeug der Klasse A M2 oder M3 ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, das so konstruiert ist, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und das über Sitz- und Stehplätze verfügt;
4.
„Spurhaltewarnsystem” ein System, das den Fahrer warnt, wenn das Fahrzeug ungewollt seine Fahrspur verlässt;
5.
„Notbrems-Assistenzsystem” ein System, das eine Gefahrensituation selbstständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern;
6.
„Tragfähigkeitskennzahl” eine oder zwei Zahlen, die die Reifentragfähigkeit bei Einfachbereifung oder Einfach- und Zwillingsbereifung bei der der Geschwindigkeitskategorie entsprechenden Geschwindigkeit unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen angeben;
7.
„Reifendrucküberwachungssystem” ein im Fahrzeug eingebautes System, das den Reifendruck oder seine Veränderung über der Zeit erfasst und bei fahrendem Fahrzeug entsprechende Informationen an den Fahrer übermittelt;
8.
„Spezialreifen” einen Reifen für gemischten Straßen- und Geländeeinsatz oder für andere besondere Einsatzzwecke;
9.
„Reifen für den harten Geländeeinsatz” einen Spezialreifen, der vor allem unter extremen Geländebedingungen zum Einsatz kommt;
10.
„verstärkter Reifen” oder „Extra-Load-Reifen” einen C1-Luftreifen, bei dem die Reifenkarkasse für eine höhere Last ausgelegt ist als beim entsprechenden Standardreifen;
11.
„M + S-Reifen” einen Reifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau in erster Linie darauf ausgelegt ist, gegenüber einem Normalreifen bessere Fahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee zu erzielen;
12.
„T-Notradreifen” einen Notreifen, der für den Betrieb mit höheren Drücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Drücken ausgelegt ist;
13.
„Traktionsreifen” einen Reifen der Klasse C2 oder C3 mit der Aufschrift „M + S” oder „M.S” oder „M&S” , der für die angetriebene(n) Achse(n) des Fahrzeugs bestimmt ist;
14.
„ungeschützter Verkehrsteilnehmer” einen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer;
15.
„Gangwechselanzeiger” ein optisches Signal, das anzeigt, wenn der Fahrer den Gang wechseln sollte;
16.
„Handschaltgetriebe” ein Schaltgetriebe, bei dem ein Wechsel zwischen den einzelnen Gängen unabhängig von der konstruktiven Umsetzung immer vom Fahrer vorgenommen werden muss; diese Definition erstreckt sich nicht auf Systeme, bei denen der Fahrer lediglich bestimmte Schaltvorgänge vorwählen oder die Anzahl der zum Fahren verfügbaren Gänge reduzieren kann, und bei denen die eigentlichen Schaltvorgänge unabhängig vom Fahrer anhand bestimmter Fahrsituationen erfolgen.

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