Artikel 4 VO (EG) 2009/661
Allgemeine Pflichten
(1) Die Hersteller weisen nach, dass alle von ihnen hergestellten neuen Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.
(2) Die Hersteller können wählen, ob sie die Typgenehmigung für alle Systeme und den Einbau aller Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung beantragen, oder die Typgenehmigung für ein oder mehrere Systeme und den Einbau eines oder mehrerer Bauteile und einer oder mehrerer selbstständiger technischer Einheiten gemäß dieser Verordnung. Eine Typgenehmigung im Einklang mit den UN/ECE-Regelungen gemäß Anhang IV wird als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen betrachtet.
(3) Die Hersteller weisen nach, dass alle neuen von ihnen hergestellten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in der Gemeinschaft verkauft oder in Betrieb genommen werden, nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.
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