Artikel 5 VO (EG) 2009/661

Allgemeine Vorschriften und Prüfungen

(1) Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

(2) Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen, einschließlich der Vorschriften über

a)
die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, einschließlich Aufprallversuche,
b)
Systeme zur Unterstützung der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Systeme für Lenkung und Bremsen sowie elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme,
c)
Systeme, die dem Fahrer Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, einschließlich Scheiben, Spiegel und Fahrerinformationssysteme,
d)
Beleuchtungseinrichtungen,
e)
den Schutz der Fahrzeuginsassen, einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, „ISOFIX” -Verankerungen oder eingebaute Kinder-Rückhaltevorrichtungen und Fahrzeugtüren,
f)
die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile,
g)
die elektromagnetische Verträglichkeit,
h)
akustische Warneinrichtungen,
i)
Heizanlagen,
j)
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung,
k)
Fahrzeug-Identifizierungssysteme,
l)
Massen und Abmessungen,
m)
elektrische Sicherheit,
n)
Gangwechselanzeiger.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für Fahrzeuge und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach Maßgabe des Anhangs I.

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