Artikel 6 VO (EG) 2009/661

Besondere Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge der Klassen N und O

(1) Für Fahrzeuge der Klassen N und O gelten neben den Vorschriften der Artikel 5, 8, 9, 10 und 12 und ihrer Durchführungsmaßnahmen gegebenenfalls auch die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und ihrer Durchführungsmaßnahmen.

(2) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen so gefertigt sein, dass bei Frontalaufprall eines anderen Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(3) Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass bei seitlichem Aufprall eines ungeschützten Verkehrsteilnehmers die Verletzungsgefahr für den ungeschützten Verkehrsteilnehmer infolge Unterfahrens möglichst gering ist.

(4) Die Fahrerkabine oder die Fahrgastzelle muss so formstabil sein, dass sie den Insassen bei einem Aufprall Schutz bietet, wobei UN/ECE-Regelung Nr. 29 berücksichtigt werden muss.

(5) Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 müssen so gefertigt sein, dass die von ihnen verursachte Gischt die Sicht von Fahrern anderer Fahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt.

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