Artikel 1 VO (EG) 2009/662
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, ein mit einem Drittstaat bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen.
Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt für Abkommen über spezifische Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)(1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)(2) fallen.
(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
- (2)
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
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