Artikel 2 VO (EG) 2009/662
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen”
- a)
- ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat;
- b)
- ein regionales Abkommen zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, die Nachbarstaaten von Mitgliedstaaten sind, das auf örtliche Umstände abzielt und dem andere Staaten nicht beitreten können.
(2) Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.
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