Artikel 13 VO (EG) 2009/662
Überprüfung
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 13. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.
(2) In diesem Bericht wird entweder
- a)
- bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder
- b)
- empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.
(3) Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
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