Artikel 13 VO (EG) 2009/662

Überprüfung

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens am 13. Juli 2017 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(2) In diesem Bericht wird entweder

a)
bestätigt, dass die Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt enden soll, oder
b)
empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

(3) Wird in diesem Bericht ein Ersetzen der Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b empfohlen, so wird ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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