Artikel 14 VO (EG) 2009/662
Ende der Geltungsdauer
(1) Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.