Artikel 10 VO (EG) 2009/663
Instrumente
(1) Nach der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
(2) Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.
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