Artikel 9 VO (EG) 2009/663
Finanzierungsbedingungen
(1) Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.
(2) Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
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