Artikel 8 VO (EG) 2009/663
Auswahl- und Vergabekriterien
(1) Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:
- a)
- Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,
- b)
- Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase der Maßnahme.
(2) Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:
- a)
- Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;
- b)
- Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;
- c)
- Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird;
- d)
- sozioökonomische Auswirkungen;
- e)
- Auswirkungen auf die Umwelt;
- f)
- Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität;
- g)
- Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr;
- h)
- Beitrag zum Aufbau eines voll integrierten Energiemarkts.
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