Artikel 7 VO (EG) 2009/663
Förderfähigkeit
(1) Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie in Teil A des Anhangs aufgeführte Vorhaben verwirklichen, den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 8 erfüllen.
(2) Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen
- a)
- durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten;
- b)
-
mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten
- i)
- durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen,
- ii)
- durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen oder
- iii)
- durch ein gemeinsames Unternehmen.
(3) Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.