Artikel 6 VO (EG) 2009/663

Gewährung von finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft

(1) Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des EEPR ( „EEPR-Unterstützung” ) für Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil A des Anhangs aufgeführten, den in Artikel 4 genannten Zielen dienenden Vorhaben oder von Teilen dieser Vorhaben gewährt.

(2) Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen auf, um die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu ermitteln, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 7 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 8 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3) Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

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