Artikel 14 VO (EG) 2009/663
Auswahl- und Vergabekriterien
(1) Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:
- a)
- Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts;
- b)
- Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase des Vorhabens.
(2) Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:
- a)
- Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;
- b)
- Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;
- c)
- Ausmaß, in dem das Vorhaben die Größenordnung der bereits im Bau oder in der Planungsphase befindlichen Anlagen und Infrastrukturen verbessert oder steigert;
- d)
-
Ausmaß, in dem das Vorhaben den Bau von Anlagen und Infrastrukturen im industriellen Maßstab und im Maßstab 1:1 beinhaltet und insbesondere Folgendes betrifft:
- i)
- Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme,
- ii)
- große Speichersysteme,
- iii)
- Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW),
- iv)
- Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich,
- v)
- neue Fundamentkonstruktionen oder
- vi)
- Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Prüfung dieser Verfahren an lebensgroßen Projekten;
- e)
- innovative Merkmale des Projekts und Ausmaß, in dem es die Realisierung solcher Merkmale demonstrieren wird;
- f)
- Auswirkungen des Projekts und sein Beitrag zum Offshore-Windnetzsystem der Gemeinschaft, einschließlich seines Replikationspotenzials;
- g)
- nachweisliche Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse technologischer Fortschritte im Rahmen des Vorhabens anderen europäischen Wirtschaftsbeteiligten in einer Weise bekannt zu machen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie dargelegten Zielen und Strukturen vereinbar ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.