Artikel 15 VO (EG) 2009/663

Finanzierungsbedingungen

(1) Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.

(2) Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

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