Artikel 21a VO (EG) 2009/663
Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können
(1) Mittel in Höhe von 146344644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.
(2) Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt. Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.
(3) Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.
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