Artikel 26 VO (EG) 2009/663
Ausschüsse
(1) Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:
- a)
- für Vorhaben im Bereich Gas- und Strominfrastrukturen von dem durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze(1) eingesetzten Ausschuss;
- b)
- für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013)(2) eingesetzten Ausschuss;
- c)
- für Vorhaben im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG eingesetzten Ausschuss.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.