Artikel 27 VO (EG) 2009/663

Bewertung

(1) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewertung des EEPR durch, um festzustellen, inwieweit es zum wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel beiträgt.

(1a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden:

a)
erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität,
b)
Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
c)
Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat,
d)
Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen erforderlich ist.

Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls — besonders bei positiver Beurteilung der aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen durch die Kommission — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.

(2) Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine gesonderte Bewertung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.

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