Artikel 3 VO (EG) 2009/663

Budget

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des EEPR in den Jahren 2009 und 2010 beträgt 3980000000 EUR, die wie folgt zugewiesen werden:

a)
Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen: 2365000000 EUR;
b)
Vorhaben im Bereich der Offshore-Windenergie: 565000000 EUR;
c)
Vorhaben der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: 1050000000 EUR.

(2) Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.

(3) Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt. Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.

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