ANHANG II VO (EG) 2009/663

FINANZFAZILITÄT

A.
Durchführung der Finanzfazilität für Vorhaben zur nachhaltigen Energienutzung

1.
Geltungsbereich der Fazilität

Die Finanzfazilität ( „Fazilität” ) wird für den Aufbau von Vorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien verwendet und erleichtert die Finanzierung von Investitionen lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in den genannten Bereichen. Die Fazilität wird in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, durchgeführt. Die Fazilität wird für Vorhaben im Bereich nachhaltiger Energienutzung insbesondere in Städten verwendet. Dazu gehören vor allem folgende Vorhaben:
a)
Lösungen im Bereich erneuerbare Energien und/oder Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden, einschließlich solcher, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren;
b)
Investitionen in hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme-/Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn aus erneuerbaren Energiequellen gespeist;
c)
dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze;
d)
Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen;
e)
saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro- bzw. Wasserstofffahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen,
f)
lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Stromspeicherungslösungen, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, die in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT nutzen;
g)
Technologien für Energieeffizienz und für erneuerbare Energien mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden.
Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sicherzustellen, besonders in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbarer Energien hinsichtlich Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten. Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Vorhaben, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität zugewiesenen Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden. Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen. Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten.

2.
Synergien

Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Unterstützung ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität ELENA, um Überschneidungen mit anderen Instrumenten zu vermeiden.

3.
Begünstigte

Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln.

B.
Zusammenarbeit mit Finanzintermediären

1.
Auswahl und allgemeine Anforderungen, einschließlich Kosten

Die Fazilität wird in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären geschaffen und ist für die Beteiligung geeigneter Investoren offen. Für die Auswahl der Finanzintermediäre ist ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend, die Mittel so effizient und effektiv wie möglich im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien zu nutzen. Die Kommission stellt sicher, dass die gesamten Gemeinkosten für Schaffung und Durchführung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen förderfähigen Kosten so gering wie möglich gehalten werden, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des erforderlichen Qualitätsniveaus der Fazilität. Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung ausgeführt. Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen an die Delegation bezüglich Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Durchführung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt. Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt.

2.
Verfügbarkeit von Informationen

Die Fazilität stellt sämtliche für Interessierte relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte.

C.
Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

1.
Anwendungsbereich der Finanzierung

Gemäß diesem Anhang dient die Fazilität ausschließlich der Finanzierung
a)
von Investitionsvorhaben, die einen raschen, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und
b)
von technischer Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

2.
Zu berücksichtigende Faktoren

Bei der Auswahl der Vorhaben ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten. Bei der Finanzierung der Investitionsvorhaben ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um umfangreiche Investitionen in der Union zu erreichen. Die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsvorhaben unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Vorhabens und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist.

3.
Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität

Behörden, die Mittel für Investitionsvorhaben oder technische Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
sie haben sich politisch verpflichtet oder sind im Begriff, sich politisch zu verpflichten, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls mit konkreten Zielen, z. B. für die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz erneuerbarer Energiequellen;
b)
sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zur Erreichung derer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels;
c)
sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie.

4.
Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen:
a)
Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,
b)
Solidität und Wirtschaftlichkeit der Finanzierung hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme,
c)
geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Vorhaben,
d)
Vorhabensfortschritt, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen,
e)
Ausmaß, in dem der fehlende Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert,
f)
Ausmaß, in dem die Finanzierung aus der Fazilität die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln werden,
g)
quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen,
h)
quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt.

5.
Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Vorhaben für technische Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Vorhaben zur technischen Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, erfüllen die in Ziffer 4 Buchstaben a, c, e, f und g genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien.

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