Artikel 10 VO (EG) 2009/664

Vertraulichkeit

Bei der Übermittlung von Angaben an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 kann der Mitgliedstaat angeben, ob Angaben als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Angaben an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

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