Artikel 11 VO (EG) 2009/664

Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen nach den Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.

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