Artikel 2 VO (EG) 2009/664

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Abkommen”

a)
ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat;
b)
die regionalen Abkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, unbeschadet des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 59 Absatz 3 jener Verordnung, und nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

(2) Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

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