Artikel 1 VO (EG) 2009/664
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen gestattet wird, mit einem Drittstaat ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen mit einem Drittstaat auszuhandeln und zu schließen, das eine bestimmte Frage in Bereichen der Ziviljustiz betrifft.
Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung(1) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(2) fallen, soweit für diese Fragen eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben ist.
(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.
- (2)
ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
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