Artikel 7a VO (EG) 2009/669

Anforderungen an das Ausfüllen eines elektronischen GDE

(1) Bei Verwendung eines elektronischen GDE wird dieses im TRACES-System ausgefüllt und hat allen nachstehenden Anforderungen zu genügen:

a)
Es entspricht dem Muster in Anhang III Teil 2;
b)
es ist mit der elektronischen Signatur des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers versehen;
c)
es ist mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des amtlichen Inspektors an folgender Stelle versehen:

i)
entweder am benannten Eingangsort oder
ii)
am benannten Einfuhrort oder
iii)
in der Kontrollstelle während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1;

d)
es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde, der der amtliche Inspektor angehört;
e)
es wurde vom TRACES-System anhand eines fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels versiegelt.

(2) Jeder in Absatz 1 genannte Vorgang erhält einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.

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