Artikel 7a VO (EG) 2009/669
Anforderungen an das Ausfüllen eines elektronischen GDE
(1) Bei Verwendung eines elektronischen GDE wird dieses im TRACES-System ausgefüllt und hat allen nachstehenden Anforderungen zu genügen:
- a)
- Es entspricht dem Muster in Anhang III Teil 2;
- b)
- es ist mit der elektronischen Signatur des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers versehen;
- c)
-
es ist mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des amtlichen Inspektors an folgender Stelle versehen:
- i)
- entweder am benannten Eingangsort oder
- ii)
- am benannten Einfuhrort oder
- iii)
- in der Kontrollstelle während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1;
- d)
- es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde, der der amtliche Inspektor angehört;
- e)
- es wurde vom TRACES-System anhand eines fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels versiegelt.
(2) Jeder in Absatz 1 genannte Vorgang erhält einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.
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