Artikel 7 VO (EG) 2009/669

Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

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