Artikel 6 VO (EG) 2009/669
Vorabinformation über Sendungen
Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.
Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.
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