ANHANG III VO (EG) 2009/669

TEIL 1

ALLGEMEINES

Teil I ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Teile II und III sind von der zuständigen Behörde auszufüllen. Die Angaben in diesem Teil bilden die Grundlage der Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GDE2. Papierfassungen eines elektronischen GDE2 müssen mit einem eindeutigen maschinenlesbaren optischen Etikett versehen sein, das Hyperlinks zur elektronischen Fassung enthält. Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden im elektronischen GDE2 nur die von Ihnen ausgewählten Optionen angezeigt. Ist das Ausfüllen eines Feldes nicht obligatorisch, so wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt. Die Abfolge der Felder im Muster des GDE2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung. Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel.
TEIL I — ANGABEN ZUR SENDUNG
FeldBeschreibung
I.1Absender/Ausführer
Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.2GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt).
I.3Lokale Bezugsnummer
Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.
I.4Benannter Eingangsort
Geben Sie den Namen des benannten Eingangsorts oder gegebenenfalls der Kontrollstelle an.
I.5Code des benannten Eingangsorts
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für den benannten Eingangsort oder gegebenenfalls die Kontrollstelle.
I.6Empfänger/Einführer
Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.7Bestimmungsort
Geben Sie die Lieferanschrift in der Union an. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.8Für die Sendung verantwortliche Person
Dies ist die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen.
I.9Begleitdokumente

Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die der Sendung beigefügt sind.

Bezugsnummer des Handelsdokuments: Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs.

I.10Voranmeldung
Geben Sie Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am benannten Eingangsort oder an der Kontrollstelle an.
I.11Ursprungsland
Dies ist das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.
I.12Entfällt
I.13Transportmittel
Machen Sie vollständige Angaben zu dem Transportmittel, mit dem das Erzeugnis eintrifft: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zug- und Waggonnummer.
I.14Versandland
Dies ist das Drittland, in dem die Sendung auf das letzte Transportmittel zum Versand in die Union verladen wurde.
I.15Entfällt
I.16Beförderungsbedingungen
Wählen Sie die betreffende Temperatur beim Transport.
I.17Container-/Plombennummer

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Bei amtlichen Plomben geben Sie die amtliche Plombennummer aus der amtlichen Bescheinigung an und wählen „amtliche Plombe” ; bei etwaigen anderen Plomben machen Sie die betreffende Angabe entsprechend den Begleitdokumenten.

I.18Zertifiziert als oder für

Wählen Sie die vorgesehene Verwendung der Ware, wie in der amtlichen Bescheinigung (soweit erforderlich) oder im Handelsdokument angegeben.

Wählen Sie das entsprechende Feld je nachdem, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel” wählen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung” wählen) oder als Futtermittel verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel” wählen).

I.19Entfällt
I.20Zur Beförderung nach
Während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 verwendet die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld, um nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung die Beförderung der Sendung zu einer anderen Kontrollstelle zu erlauben.
I.21Zur Weiterbeförderung
Geben Sie den bevorzugten Ort an, an den die Sendung nach erfolgter Erlaubnis der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden soll, vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8.
I.22Entfällt
I.23Für den Binnenmarkt
Wählen Sie dieses Feld, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).
I.24Entfällt
I.25Entfällt
I.26Entfällt
I.27Transportmittel nach dem benannten Eingangsort
Wählen Sie das betreffende Transportmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle oder für die Weiterbeförderung (siehe Erläuterung in Feld I.13).
I.28Entfällt
I.29Entfällt
I.30Entfällt
I.31Beschreibung der Sendung

Geben Sie eine detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Verwenden Sie den Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Geben Sie die Art der Verpackung an.

I.32Anzahl Packstücke
Gegebenenfalls ist die Gesamtzahl der Packstücke in der Sendung anzugeben.
I.33Gesamtmenge
Geben Sie Anzahl oder Volumen an.
I.34Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses ohne Verpackung in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen.

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial.

I.35Erklärung

Diese Erklärung ist von der für die Sendung verantwortlichen natürlichen Person zu unterzeichnen:

Der/Die Unterzeichnete, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bestätigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen einzuhalten, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über amtliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.

TEIL II — KONTROLLEN
FeldBeschreibung
II.1Früheres GDE
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das vor der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder vor der Weiterbeförderung verwendet wird.
II.2GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.
II.3Dokumentenprüfung
Für alle Sendungen auszufüllen.
II.4Nämlichkeitskontrolle
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen ein.
II.5Warenkontrolle

Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob eine Sendung für Warenkontrollen ausgewählt wird, die in der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenkontrollen ein.

II.6Laboruntersuchungen
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchungen ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand einer Laboruntersuchung ist.
II.7Entfällt
II.8Entfällt
II.9Zulässig zur Beförderung nach
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden kann.
II.10Zulässig zur Weiterbeförderung nach
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.4 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.5 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.
II.11Entfällt
II.12Zulässig für den Binnenmarkt
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.
II.13Entfällt
II.14Entfällt
II.15Entfällt
II.16Nicht zulässig
Geben Sie hier das Datum an, bis zu dem die Maßnahmen im Fall der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Kontrollen zu treffen sind.
II.17Grund für die Ablehnung
Wählen Sie das entsprechende Feld.
II.18Angaben zu kontrollierten Bestimmungen gemäß den Feldern II.9, II.10 und II.16
Geben Sie, falls erforderlich, Zulassungsnummer und Anschrift (oder Schiffsname und Hafen) für alle Bestimmungen an, die weitere Kontrollen der Sendung erfordern.
II.19Sendung neu verplombt
Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine konsolidierte Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
II.20Bezeichnung des benannten Eingangsorts oder der Kontrollstelle
Hier ist der Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anzubringen.
II.21Bescheinigungsbefugter

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle:

Der unterzeichnete amtliche Inspektor am benannten Eingangsort/an der Kontrollstelle bescheinigt, dass die Kontrollen der Sendung gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden.

II.22Inspektionsgebühren
Dieses Feld kann zur Angabe der Inspektionsgebühren verwendet werden.
II.23Bezugsnummer des Zolldokuments
Dieses Feld ist gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
II.24Weiteres GDE
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das nach der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder nach der Weiterbeförderung verwendet wird.
TEIL III — FOLGEMASSNAHMEN
FeldBeschreibung
III.1Früheres GDE
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben ist.
III.2GDE-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist.
III.3Weiteres GDE
Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GDE aus Feld II.24 an.
III.4Angaben zur Rücksendung
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Transportmittel, dessen Kennzeichnungsdetails, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. Die Angabe des Namens der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts ist fakultativ.
III.5Folgemaßnahmen
Hier ist gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde anzugeben, die für die Überwachung im Fall der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.
III.6Bescheinigungsbefugter

Im Fall einer „Rücksendung” : Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — des verantwortlichen Beamten an der Kontrollstelle.

Im Fall der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” : Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen örtlichen Behörde.

TEIL 2

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