ANHANG III VO (EG) 2009/669
TEIL 1
ALLGEMEINES
Teil I ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Teile II und III sind von der zuständigen Behörde auszufüllen. Die Angaben in diesem Teil bilden die Grundlage der Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GDE2. Papierfassungen eines elektronischen GDE2 müssen mit einem eindeutigen maschinenlesbaren optischen Etikett versehen sein, das Hyperlinks zur elektronischen Fassung enthält. Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden im elektronischen GDE2 nur die von Ihnen ausgewählten Optionen angezeigt. Ist das Ausfüllen eines Feldes nicht obligatorisch, so wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt. Die Abfolge der Felder im Muster des GDE2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung. Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel.TEIL I — ANGABEN ZUR SENDUNG | |
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Feld | Beschreibung |
I.1 | Absender/Ausführer |
Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen. | |
I.2 | GDE-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt). | |
I.3 | Lokale Bezugsnummer |
Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. | |
I.4 | Benannter Eingangsort |
Geben Sie den Namen des benannten Eingangsorts oder gegebenenfalls der Kontrollstelle an. | |
I.5 | Code des benannten Eingangsorts |
Hierbei handelt es sich um den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für den benannten Eingangsort oder gegebenenfalls die Kontrollstelle. | |
I.6 | Empfänger/Einführer |
Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen. | |
I.7 | Bestimmungsort |
Geben Sie die Lieferanschrift in der Union an. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen. | |
I.8 | Für die Sendung verantwortliche Person |
Dies ist die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Namen und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder einer E-Mail-Adresse wird empfohlen. | |
I.9 | Begleitdokumente |
Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die der Sendung beigefügt sind. Bezugsnummer des Handelsdokuments: Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs. | |
I.10 | Voranmeldung |
Geben Sie Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am benannten Eingangsort oder an der Kontrollstelle an. | |
I.11 | Ursprungsland |
Dies ist das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde. | |
I.12 | Entfällt |
I.13 | Transportmittel |
Machen Sie vollständige Angaben zu dem Transportmittel, mit dem das Erzeugnis eintrifft: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zug- und Waggonnummer. | |
I.14 | Versandland |
Dies ist das Drittland, in dem die Sendung auf das letzte Transportmittel zum Versand in die Union verladen wurde. | |
I.15 | Entfällt |
I.16 | Beförderungsbedingungen |
Wählen Sie die betreffende Temperatur beim Transport. | |
I.17 | Container-/Plombennummer |
Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben. Bei amtlichen Plomben geben Sie die amtliche Plombennummer aus der amtlichen Bescheinigung an und wählen „amtliche Plombe” ; bei etwaigen anderen Plomben machen Sie die betreffende Angabe entsprechend den Begleitdokumenten. | |
I.18 | Zertifiziert als oder für |
Wählen Sie die vorgesehene Verwendung der Ware, wie in der amtlichen Bescheinigung (soweit erforderlich) oder im Handelsdokument angegeben. Wählen Sie das entsprechende Feld je nachdem, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel” wählen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung” wählen) oder als Futtermittel verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel” wählen). | |
I.19 | Entfällt |
I.20 | Zur Beförderung nach |
Während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 verwendet die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld, um nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung die Beförderung der Sendung zu einer anderen Kontrollstelle zu erlauben. | |
I.21 | Zur Weiterbeförderung |
Geben Sie den bevorzugten Ort an, an den die Sendung nach erfolgter Erlaubnis der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden soll, vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8. | |
I.22 | Entfällt |
I.23 | Für den Binnenmarkt |
Wählen Sie dieses Feld, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8). | |
I.24 | Entfällt |
I.25 | Entfällt |
I.26 | Entfällt |
I.27 | Transportmittel nach dem benannten Eingangsort |
Wählen Sie das betreffende Transportmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle oder für die Weiterbeförderung (siehe Erläuterung in Feld I.13). | |
I.28 | Entfällt |
I.29 | Entfällt |
I.30 | Entfällt |
I.31 | Beschreibung der Sendung |
Geben Sie eine detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art). Verwenden Sie den Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend). Geben Sie die Art der Verpackung an. | |
I.32 | Anzahl Packstücke |
Gegebenenfalls ist die Gesamtzahl der Packstücke in der Sendung anzugeben. | |
I.33 | Gesamtmenge |
Geben Sie Anzahl oder Volumen an. | |
I.34 | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) |
Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses ohne Verpackung in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial. | |
I.35 | Erklärung |
Diese Erklärung ist von der für die Sendung verantwortlichen natürlichen Person zu unterzeichnen: Der/Die Unterzeichnete, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bestätigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen einzuhalten, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über amtliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts. |
TEIL II — KONTROLLEN | |
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Feld | Beschreibung |
II.1 | Früheres GDE |
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das vor der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder vor der Weiterbeförderung verwendet wird. | |
II.2 | GDE-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist. | |
II.3 | Dokumentenprüfung |
Für alle Sendungen auszufüllen. | |
II.4 | Nämlichkeitskontrolle |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen ein. | |
II.5 | Warenkontrolle |
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob eine Sendung für Warenkontrollen ausgewählt wird, die in der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können. Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenkontrollen ein. | |
II.6 | Laboruntersuchungen |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchungen ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand einer Laboruntersuchung ist. | |
II.7 | Entfällt |
II.8 | Entfällt |
II.9 | Zulässig zur Beförderung nach |
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen weiterbefördert werden kann. | |
II.10 | Zulässig zur Weiterbeförderung nach |
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.4 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.5 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen. | |
II.11 | Entfällt |
II.12 | Zulässig für den Binnenmarkt |
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind. | |
II.13 | Entfällt |
II.14 | Entfällt |
II.15 | Entfällt |
II.16 | Nicht zulässig |
Geben Sie hier das Datum an, bis zu dem die Maßnahmen im Fall der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Kontrollen zu treffen sind. | |
II.17 | Grund für die Ablehnung |
Wählen Sie das entsprechende Feld. | |
II.18 | Angaben zu kontrollierten Bestimmungen gemäß den Feldern II.9, II.10 und II.16 |
Geben Sie, falls erforderlich, Zulassungsnummer und Anschrift (oder Schiffsname und Hafen) für alle Bestimmungen an, die weitere Kontrollen der Sendung erfordern. | |
II.19 | Sendung neu verplombt |
Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine konsolidierte Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen. | |
II.20 | Bezeichnung des benannten Eingangsorts oder der Kontrollstelle |
Hier ist der Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anzubringen. | |
II.21 | Bescheinigungsbefugter |
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle: Der unterzeichnete amtliche Inspektor am benannten Eingangsort/an der Kontrollstelle bescheinigt, dass die Kontrollen der Sendung gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden. | |
II.22 | Inspektionsgebühren |
Dieses Feld kann zur Angabe der Inspektionsgebühren verwendet werden. | |
II.23 | Bezugsnummer des Zolldokuments |
Dieses Feld ist gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen. | |
II.24 | Weiteres GDE |
Geben Sie in diesem Feld den vom TRACES-System zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GDE an, das nach der Beförderung zu einer Kontrollstelle oder nach der Weiterbeförderung verwendet wird. |
TEIL III — FOLGEMASSNAHMEN | |
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Feld | Beschreibung |
III.1 | Früheres GDE |
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben ist. | |
III.2 | GDE-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben ist. | |
III.3 | Weiteres GDE |
Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GDE aus Feld II.24 an. | |
III.4 | Angaben zur Rücksendung |
Hier gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Transportmittel, dessen Kennzeichnungsdetails, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. Die Angabe des Namens der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts ist fakultativ. | |
III.5 | Folgemaßnahmen |
Hier ist gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde anzugeben, die für die Überwachung im Fall der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt. | |
III.6 | Bescheinigungsbefugter |
Im Fall einer „Rücksendung” : Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der Übergangszeit gemäß Artikel 19 Absatz 1 — des verantwortlichen Beamten an der Kontrollstelle. Im Fall der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” : Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen örtlichen Behörde. |
TEIL 2
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