ANHANG II VO (EG) 2009/669

GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)

Erläuterungen zum GDE

Allgemeines:
Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I
Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1
Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.
Feld I.3
Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.4
Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.5
Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.
Feld I.6
Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.
Feld I.7
Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.8
Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.9
Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.
Feld I.10.
Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.
Feld I.11
Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12
Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).
Feld I.13.
Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).
Feld I.14
Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15
Anzahl der Packstücke.
Feld I.16
Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.
Feld I.17
Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.
Feld I.18
Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Lebensmittel” ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung” ankreuzen) oder als „Futtermittel” verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel” ankreuzen).
Feld I.19
Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.
Feld I.20.
Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.
Feld I.21
Entfällt.
Feld I.22.
Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).
Feld I.23
Entfällt.
Feld I.24
Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II
Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1
Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.
Feld II.2
Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
Feld II.3
Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.
Feld II.4
Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.
Feld II.5
Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.

Feld II.6
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” ist in Feld II.7 einzutragen.
Feld II.7
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.8
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.
Feld II.9
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.
Feld II.10
Entfällt.
Feld II.11
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.
Feld II.12
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.
Feld II.13
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.
Feld II.14
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.
Feld II.15
Entfällt.
Feld II.16
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” ist in Feld II.18 einzutragen.
Feld II.17
Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.
Feld II.18
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.19
Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
Feld II.20
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.
Feld II.21
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III
Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1
Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.
Feld III.2
Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.
Feld III.3
Im Falle der „Rücksendung” Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.

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