Artikel 1 VO (EG) 2009/670

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Mit dieser Verordnung werden in den Sektoren Hartweizen und Reis die Durchführungsbestimmungen zu den Ankäufen für die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

(2) Die Ankäufe gemäß Absatz 1 werden von den Zahlstellen oder den von den Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 beauftragten Stellen, nachstehend „Interventionsstellen” genannt, getätigt.

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