Artikel 2 VO (EG) 2009/670

Bezeichnung und Zulassung der Interventionsorte

(1) Die von der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu bezeichnenden Interventionsorte werden vorher von den Interventionsstellen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den mit der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Kontrollen nach Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegten Regeln zugelassen.

(2) Für die Zulassung eines Interventionsortes vergewissern sich die Interventionsstellen, dass die Lagerräume des genannten Ortes mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Lagerkapazität der gesamten Lagerräume des genannten Ortes beläuft sich auf mindestens 20000 Tonnen bei Hartweizen bzw. 10000 Tonnen bei Reis;
b)
die Mindestauslagerungskapazität jedes Lagerraums entspricht einem Absatz je Arbeitstag von mindestens 5 % der eingelagerten Menge oder 1000 Tonnen bei Hartweizen und 500 Tonnen bei Reis.

(3) Die Angaben über die von der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Interventionsorte und ihre Lagerräume werden gemäß den Artikeln 23 und 24 der vorliegenden Verordnung geändert und den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

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