Artikel 3 VO (EG) 2009/670

Ankäufe

(1) Die Interventionsstellen kaufen den Hartweizen oder Rohreis mittels Ausschreibungsbekanntmachung nach Eröffnung der Ausschreibung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens” genannt, nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die Warenbezeichnung mit dem KN-Code,
b)
die Zeitpunkte der Ausschreibungen,
c)
den Termin für die Einreichung der Angebote,
d)
das Ende des Ausschreibungszeitraums,
e)
im Falle der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die betreffenden Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats.

(3) Bei Rohreis kann die Ausschreibung auf mehrere Reisarten gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil I Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( „rundkörniger Reis” , „mittelkörniger Reis” , „langkörniger Reis A” , „langkörniger Reis B” ) beschränkt werden.

(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.

(5) In der von der Interventionsstelle veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung sind insbesondere die Mindestmengen aufgeführt, auf die sich die Angebote beziehen müssen. Diese Mengen belaufen sich auf mindestens 10 Tonnen bei Hartweizen und 20 Tonnen bei Reis.

Rechtfertigen die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat jedoch die Anwendung von Mindestmengen, die die in Unterabsatz 1 festgesetzten Mengen übersteigen, so werden diese Mengen von der zuständigen Interventionsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt.

(6) Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.

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