Artikel 4 VO (EG) 2009/670
Bedingungen für die Einreichung und Annahme der Angebote
(1) Die Ankäufe gemäß Artikel 3 erfolgen auf der Grundlage der von den Marktteilnehmern bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege gegen Empfangsbestätigung eingereichten Angebote.
(2) Das Angebot wird von der Interventionsstelle nur angenommen, wenn es Folgendes umfasst:
- a)
-
ein von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestelltes Formular auf der Grundlage eines von der Kommission unter den Bedingungen von Artikel 24 erstellten einheitlichen Musters; das Formular enthält mindestens folgende Angaben:
- i)
- den Namen des Anbieters, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt, oder in Ermangelung dessen seine Nummer im Betriebsregister;
- ii)
- das angebotene Erzeugnis, bei Reis mit Angabe der Art und der Sorte;
- iii)
- den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;
- iv)
- die Lagerräume des Interventionsortes, für den das niedrigste Angebot abgegeben wird;
- v)
- die angebotenen Menge, das Erntejahr des angebotenen Erzeugnisses, die Angabe seines Gemeinschaftsursprungs und seines Erzeugungsgebiets in der Gemeinschaft;
- vi)
- den vorgeschlagenen, in Euro mit höchstens zwei Dezimalstellen ausgedrückten Preis je Tonne für eine der Mindestqualität bei Hartweizen bzw. der Standardqualität bei Reis entsprechende, frei Lager des bezeichneten Interventionsortes gelieferte, nicht abgeladene Ware. Dieser Preis darf bei Hartweizen den Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. bei Rohreis den Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe b derselben Verordnung nicht überschreiten;
- vii)
- bei Reis die nach der Ernte durchgeführten Pflanzenschutzbehandlungen mit genauer Angabe der verwendeten Dosen;
- viii)
- die wichtigsten Eigenschaften des angebotenen Erzeugnisses;
- b)
-
folgende Anlagen:
- i)
- den Nachweis, dass der Anbieter vor Ablauf der Angebotsfrist eine Sicherheit in Höhe von 30 EUR je Tonne für Hartweizen bzw. 50 EUR je Tonne für Rohreis geleistet hat; diese Sicherheit kann in dem Mitgliedstaat geleistet werden, in dem der Anbieter seine Haupttätigkeit ausübt, wenn er sein Angebot in einem anderen Mitgliedstaat einreicht;
- ii)
- eine Erklärung des Anbieters, aus der hervorgeht, dass die angebotenen Mengen an dem unter Buchstabe a Ziffer iii dieses Absatzes genannten Lagerort tatsächlich vorhanden sind;
- iii)
- eine Erklärung des Anbieters, aus der hervorgeht, dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte besteht und die Mindestmengen denjenigen in der von der Interventionsstelle veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung entsprechen.
(3) Die Interventionsstelle registriert die zulässigen Angebote, den Zeitpunkt ihres Eingangs und die betreffenden Mengen.
(4) Die Angebote sind verbindlich und können im Nachhinein nicht geändert werden.
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