Artikel 5 VO (EG) 2009/670
Überprüfung der Angebote durch die Interventionsstelle
(1) Die Interventionsstellen überprüfen die Zulässigkeit der Angebote auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Elemente.
Ist ein Angebot nicht zulässig, so teilt die Interventionsstelle dies dem betreffenden Marktteilnehmer unverzüglich mit.
(2) Nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Interventionsstelle festgestellt wurde, kann die Überprüfung der Konformität der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Unterlagen gegebenenfalls mit Unterstützung der Interventionsstelle vorgenommen werden, die für den vom Anbieter gemäß Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten Lagerort zuständig ist.
Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen nicht konform, so wird das Angebot zurückgezogen und findet Artikel 9 Absatz 2 Anwendung.
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