Artikel 6 VO (EG) 2009/670
Mitteilung der Angebote an die Kommission
(1) Die Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens am Tag, der auf den Ablauf der Angebotsfrist folgt, um 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die unter den Bedingungen von Artikel 24 zulässigen Angebote mit. Die Identität der Anbieter ist geheim zu halten.
Wurde kein zulässiges Angebot eingereicht, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb derselben Frist.
(2) Zulässige Angebote. die der Kommission nicht mitgeteilt wurden, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.