Artikel 7 VO (EG) 2009/670

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen oder den Höchstankaufspreis für die Intervention festzusetzen.

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