Artikel 8 VO (EG) 2009/670

Einzelentscheidungen über die Angebote

(1) Hat die Kommission einen Höchstankaufspreis für die Intervention gemäß Artikel 7 festgesetzt, so erteilen die Interventionsstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2) Wurde kein Höchstankaufspreis für die Intervention festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(3) Die Interventionsstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Verordnung oder Mitteilung der Entscheidung, mit der der Höchstankaufspreis für die Intervention gemäß Artikel 7 festgesetzt wird oder aus der hervorgeht, dass die Angebote nicht berücksichtigt werden.

(4) Jeder Anbieter wird von der zuständigen Behörde spätestens an dem Arbeitstag nach der Veröffentlichung oder Mitteilung gemäß Absatz 3 über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

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