Artikel 9 VO (EG) 2009/670
Freigabe und Verfall der Sicherheiten
(1) Das tatsächliche Vorhandensein der Erzeugnisse an dem vom Anbieter gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bezeichneten Lagerort, die Aufmachung einer einheitlichen Partie, die Aufrechterhaltung des der Kommission mitgeteilten Angebots und die Übernahme des Erzeugnisses durch die zuständige Stelle sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).
(2) Werden die Hauptpflichten gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit außer im Falle höherer Gewalt und wird sie als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(2) verbucht.
(3) Für die Anwendung dieses Artikels kontrollieren die Interventionsstellen die an den Lagerorten vorhandenen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Nummer III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen.
(4) Wird das Angebot abgelehnt, so wird die Sicherheit freigegeben, sobald die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 veröffentlicht wird.
(5) Für die berücksichtigten Angebote wird die Sicherheit innerhalb der fünf Arbeitstage nach Ausstellung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 freigegeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
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