Artikel 10 VO (EG) 2009/670

Lieferung

(1) Der Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte der Lieferung in den Lagerraum des vom Anbieter bezeichneten zugelassenen Interventionsortes wird/werden von der Interventionsstelle festgesetzt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt.

Können die Erzeugnisse jedoch nicht in die Lagerräume des vom Anbieter bezeichneten Interventionsortes geliefert werden, so bezeichnet die Interventionsstelle andere Lagerräume desselben Interventionsortes oder die Lagerräume eines anderen zugelassenen Interventionsortes, in die die Lieferung zu den geringstmöglichen Kosten erfolgen muss, und setzt den/die Lieferzeitpunkt(e) fest.

(2) Alle Erzeugnisse müssen spätestens am Ende des dritten Monats, der auf den Monat des Antragseingangs folgt, in den Lagerraum des zugelassenen Interventionsortes geliefert werden, in keinem Fall aber nach dem 30. Juni bei Hartweizen bzw. 31. August bei Rohreis.

(3) Die Entgegennahme der Lieferung erfolgt durch den Vertreter der Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

(4) Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters und eines vom Anbieter unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich jedoch auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall gilt Folgendes:

a)
die Interventionsstelle nimmt innerhalb von dreißig Tagen nach der Übernahme selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt, wobei die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, 5 % nicht überschreiten darf;
b)
wird der Toleranzwert nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;
c)
wird der Toleranzwert überschritten, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des Mitgliedstaats.

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