Artikel 11 VO (EG) 2009/670

Beförderungskosten

(1) Die Kosten für die Beförderung der Waren bis zum Lagerraum des vom Anbieter mit den niedrigsten Kosten bezeichneten Interventionsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv gehen bis zu einer Entfernung von 100 km zulasten des Anbieters. Über 100 km hinaus gehen die Beförderungskosten zulasten der Interventionsstelle.

(2) Wird der vom Anbieter bezeichnete Lagerraum des Interventionsortes von der Interventionsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 geändert, so gehen die zusätzlichen Beförderungskosten mit einer 20 km entsprechenden Franchise zulasten der Interventionsstelle. Die Transportkosten über 100 km hinaus gehen jedoch vollständig zulasten der Interventionsstelle.

(3) Die Kosten zulasten der Interventionsstelle gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Zugrundelegung von nichtpauschalen Beträgen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erstattet.

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