Artikel 12 VO (EG) 2009/670
Qualität des angebotenen Hartweizens
(1) Der Hartweizen muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, um zur Intervention angenommen zu werden.
(2) Der Hartweizen gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn er als einwandfrei angesehen wird. Dies bedeutet, dass er den Qualitätskriterien, die anhand der Merkmale von Anhang I Teil A geprüft werden, und den Mindestqualitätskriterien für Hartweizen in Anhang I Teil B entspricht.
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