Artikel 13 VO (EG) 2009/670

Probenahme und Analyse der Hartweizenangebote

(1) Aus jeder angebotenen Partie wird eine repräsentative Stichprobe entnommen, um ihre Güteeigenschaften zu bestimmen; diese Probe setzt sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammen, wobei mindestens alle 60 Tonnen eine Probenahme stattfinden muss.

(2) Die Interventionsstelle lässt die Beschaffenheitswerte der Stichproben innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

(3) Die Bezugsmethoden für die Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Hartweizens werden in Anhang II folgendermaßen festgelegt:

Teil A: Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind,

Teil B: Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Hartweizens,

Teil C: Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben,

Teil D: Sonstige Methoden zur Bestimmung der Qualität des Hartweizens.

(4) Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

(5) Der Anbieter trägt die Kosten für

a)
die Analyse der Kontaminanten,
b)
die Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),
c)
die Bestimmung des Eiweißgehalts,
d)
die Rücknahme der Erzeugnisse, wenn die Analysen ergeben haben, dass der angebotene Hartweizen nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht.

(6) Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 mitgeteilt.

(7) Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

(8) Lassen die Analysen und Kontrollen nicht darauf schließen, dass der angebotene Hartweizen zur Intervention angenommen werden kann, so kann der Anbieter die betreffende Partie spätestens am zwanzigsten Arbeitstag nach der Feststellung unbeschadet des Liefertermins gemäß Artikel 10 Absatz 2 ersetzen. Abweichend von Artikel 11 gehen die Transportkosten im Zusammenhang mit dieser Ersetzung ausschließlich zulasten des Anbieters.

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