Artikel 14 VO (EG) 2009/670
Übernahme des angebotenen Hartweizens
(1) Der angebotene Hartweizen wird durch die Interventionsstelle übernommen, sobald ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 festgestellt hat.
(2) Die Übernahme muss spätestens innerhalb von sechzig Tagen nach der letzten Lieferung gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen, in keinem Fall aber nach dem 31. Juli.
Im Falle der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 8 muss die Übernahme jedoch spätestens am 31. August erfolgen.
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