Artikel 15 VO (EG) 2009/670
Qualität des angebotenen Rohreises
(1) Der Rohreis muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, um zur Intervention angenommen zu werden.
(2) Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn
- a)
- er den Kriterien von Anhang III Teil A hinsichtlich der Grundausbeute bei der Verarbeitung des Reises und von Anhang III Teil B hinsichtlich der zulässigen Höchstanteile des mit Mängeln behafteten Reises entspricht;
- b)
- sein Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet;
- c)
- er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist;
- d)
- die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.
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