Artikel 16 VO (EG) 2009/670

Probenahme und Analyse der Rohreisangebote

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 15 für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention erforderlichen qualitativen Anforderungen entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)
den Anbieter,
b)
das Lager, in dem die Übernahme stattfindet,
c)
die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

(2) Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Absatz 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muss dann zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Anbieters.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung der Einhaltung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(3) Die radioaktive Belastung des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

(4) Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 mitgeteilt.

(5) Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Ein von der Interventionsstelle zugelassenes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.

(6) Lassen die Analysen nicht darauf schließen, dass der angebotene Rohreis zur Intervention angenommen werden kann, so kann der Anbieter die betreffende Partie spätestens am zwanzigsten Arbeitstag nach der Feststellung unbeschadet des Liefertermins gemäß Artikel 10 Absatz 2 ersetzen. Abweichend von Artikel 11 gehen die Transportkosten im Zusammenhang mit dieser Ersetzung ausschließlich zulasten des Anbieters.

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