Artikel 17 VO (EG) 2009/670
Übernahme des angebotenen Rohreises
(1) Der angebotene Hartweizen wird durch die Interventionsstelle übernommen, sobald ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 3 und 15 vorgesehenen Mindestanforderungen für die an das Interventionslager gelieferte Ware gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 festgestellt hat.
(2) Die Übernahme muss spätestens innerhalb von sechzig Tagen nach der letzten Lieferung gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen, in keinem Fall aber nach dem 30. September.
Im Falle der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 6 muss die Übernahme jedoch spätestens am 31. Oktober erfolgen.
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