Artikel 18 VO (EG) 2009/670

Übernahmeprotokoll

(1) Die Interventionsstelle, die für die Zulassung der Lagerräume zuständig ist, für die das Angebot mit den niedrigsten Kosten gemacht wird, erstellt für jedes Angebot ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,
b)
die Zeitpunkte der Überprüfung der Menge und der Beschaffenheitsmerkmale der Partie,
c)
das Liefergewicht und bei Reis die Sorte,
d)
die Beschaffenheitsmerkmale der Partie, wie sie sich aus der Analyse ergeben,
e)
die mit der Analyse beauftragte Stelle.

Das Protokoll wird von der Interventionsstelle und dem Lagerhalter datiert und unterzeichnet.

(2) Das Protokoll kann ab dem Zeitpunkt erstellt werden, an dem 95 % der angebotenen Menge übernommen worden sind.

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