Artikel 19 VO (EG) 2009/670

Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises und Zahlung

(1) Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gebotene Preis gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi der vorliegenden Verordnung unbeschadet der Bestimmungen ihres Artikels 11 und etwaiger Zu- oder Abschläge ihres Anhangs IV für Hartweizen bzw. ihres Anhangs V für Rohreis oder gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Die Zahlung erfolgt spätestens am 35. Tag nach dem Tag der Übernahme gemäß Artikel 14 bzw. 17.

In Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 7 bei Hartweizen bzw. Artikel 16 Absatz 5 bei Rohreis erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.

Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.

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